9 - Betrug II [ID:55871]
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Willkommen zur PÜ Strafrecht 3, Einheit 9, also die zweite PÜ-Einheit, die zweite Betrugseinheit.

Ich wünsche euch ein hohes, gesundes neues Jahr, zumindest denjenigen, die es jetzt

gerade rund um den Jahreswechsel anschauen.

Ich zeichne selber diese Übung am 3.

Januar 2025 auf.

Das bedeutet, dass es dann auch der Stand auf dem sowohl Sachverhalt als auch Lösung

als auch Rechtslage sind.

Dadurch, dass es die zweite Betrugseinheit ist, gibt es auch diesmal keinen Theorievorklapp,

sondern wir gehen direkt in den Fall hinein.

Dabei beginnen wir mit dem Bearbeitungsvermerk.

Im Bearbeitungsvermerk ist zunächst mal gefragt nach der Strafbarkeit der Beteiligten nach

dem Strafgesetzbuch.

Das ist soweit keine sonderlich hilfreiche Einschränkung.

Da können wir nicht viel daraus ziehen.

Was uns aber sehr wohl helfen könnte, ist das, was danach kommt, nämlich der Verweis

auf § 29, der Betäubungsmittelgesetz, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

mit Geldstrafe bestraft wird, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel

treibt, sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den

Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft.

Im Grunde alles abgesehen vom Konsum von Betäubungsmitteln ist hier drunter gefasst,

zumindest was den Umgang im Verkehr damit angeht.

Jetzt fragt ihr euch vielleicht, warum steht das denn da?

Und diese Frage solltet ihr euch in einer Klausur tatsächlich stellen.

Denn wenn wir uns das Ganze hier mal anschauen, gefragt ist nach der Strafbarkeit nach dem

StGB.

Warum haben wir hier auf einmal eine Norm aus dem Betäubungsmittelgesetz?

Es ergibt doch überhaupt keinen Sinn.

Könnte man zunächst denken.

Aber wofür könnten wir Normen aus dem Betäubungsmittelgesetz eventuell trotzdem brauchen oder andere nebensstrafrechtliche

Normen?

Nun, das könnten Verbotsgesetze sein im Sinne des § 134 BGB.

Das heißt, dass dann entsprechende zivilrechtliche Verträge, bei Betäubungsmitteln wären das

zivilrechtliche Kaufverträge, wahrscheinlich, dass die nichtig wären.

Und wenn wir eine strafrechtliche Einheit haben, dann kann hier gerade im Bereich der Vermögensdelikte

diese Nichtigkeit sich wiederum strafrechtlich potenziell auswirken.

Das kann unter anderem sein, dass auch irgendwelche nicht nur Kaufverträge, sondern auch Übereignungsverträge

nichtig sind, sodass vielleicht die Frage ist, haben wir hier überhaupt eine fremde

Sache?

Wer hat Eigentum an diesen Betäubungsmitteln?

Oder das kann im Rahmen des Betrugs auch sein, haben wir hier überhaupt einen Vermögensschaden?

Was ist denn überhaupt von dem Vermögensbegriff erfasst?

Und dadurch, dass wir hier eine Betrugseinheit haben, wo es nicht um Fremdheit von Sachen

geht und wir also nicht irgendwo im Bereich von Diebstahlraub oder Erpressung solchen

Dingen sind, wobei Erpressung lasse ich jetzt hier mal außen vor, das machen wir in der

nächsten Einheit.

Aber wir sind hier nicht im Rahmen von Diebstahl oder Raub, wo die Fremdheit eine Rolle spielt.

Daraus können wir schließen, naja, wahrscheinlich wird es eher um die Frage gehen, sind solche

Drogen oder entsprechende Ansprüche aus Drogengeschäften, sind die strafrechtlich geschützt oder nicht?

Das heißt, in dem Moment, in dem ich hier den Bearbeitungsvermerk lese, habe ich schon

einen Verdacht, worauf ich eventuell irgendwo im Sachverhalt achten muss, nämlich auch

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:45:07 Min

Aufnahmedatum

2025-01-03

Hochgeladen am

2025-01-03 14:46:03

Sprache

de-DE

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